Einkaufsbedingungen der EAST-4D GmbH Lightweight Structures (Stand: 13.08.2002)
Für
diesen Auftrag gelten unsere nachstehenden Bedingungen, die vom
Auftragnehmer mit Auftragsausführung anerkannt werden, soweit nicht
abweichende Regelungen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
1. Auftragserteilung
Die
Erstellung von Angeboten durch den Auftragnehmer erfolgt kostenlos. Die
vereinbarten Preise sind Festpreise, sofern nichts anderes vereinbart
wurde. Preisänderungen müssen von uns schriftlich anerkannt werden.
2. Preise
Jeder
Auftrag ist vom Auftragnehmer unverzüglich nach Eingang unserer
Bestellung unter Verwendung der Zweitschrift unseres Auftragsformulars
schriftlich zu bestätigen. Bei offensichtlichen Irrtümern besteht für
uns keine Verbindlichkeit.
3. Auftrag und Auftragsbestätigung
Die
Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers bedarf unserer
schriftlichen Einwilligung. Zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist
der Auftragnehmer nur berechtigt, soweit diese Gegenforderungen von uns
anerkannt sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.
4. Abtretung und Aufrechnung
Vereinbarte
Liefertermine sind verbindlich. Werden sie aus einem vom
Auftragnehmer zu vertretenden Umstand nicht eingehalten, sind wir –
unbeschadet der uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche – berechtigt,
uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen.
Sobald dem
Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die eine Verzögerung der
Lieferung zur Folge haben können, so ist uns dies sofort
mitzuteilen.Alle durch verspätete Lieferungen oder Leistungen
entstehenden Kosten hat uns der Auftragnehmer zu ersetzen.
5. Lieferung
Soweit
nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung durch den Auftragnehmer
an die mitgeteilte Versandanschrift. Die Transportversicherung wird
durch den Auftragnehmer vorgenommen, wenn nichts gegenteiliges
vereinbart ist.
Jeder Lieferung ist ein Lieferschein (2fach) mit
Angabe unserer Bestellnummer, Empfangsstelle und ggf. der Teilenummer
beizufügen.Die Rechnung ist mit den selben Angaben an unsere
Abteilung Rechnungsabwicklung zu senden.
6. Versand und Gefahrtragung
Die
zu liefernden Gegenstände müssen den dem Auftrag zugrundeliegenden
Unterlagen entsprechen sowie den jeweils geltenden gesetzlichen
Bestimmungen, dem Gesetz für Arbeitsmittel (Geräteschutzgesetz), den
Unfallverhütungsvorschriften, den VDE-Vorschriften, den DIN-Normen, den
einschlägigen Verordnungen und Richtlinien und den anerkannten neusten
Regeln der Technik. Der Auftragnehmer hat eine nach Art und Umfang
geeignete, dem neusten Stand der Technik entsprechenden
Qualitätskontrolle durchzuführen.
Für Erstmuster gelten unsere besonderen Bedingungen.
Wir
erwarten, dass der Auftragnehmer Ausführung und Qualität seiner an uns
zu liefernden Erzeugnisse ständig an dem neusten Stand der Technik
ausrichtet und uns auf mögliche Verbesserungen hinweist. Jegliche
Änderung des Liefergegenstandes bedarf unserer ausdrücklichen
vorherigen Zustimmung.Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über die in
den technischen Unterlagen als sicherheitsrelevante Strukturbauteile
mit S gekennzeichneten oder in der Bestellung als solche
ausgewiesenen Liefergegenstände besondere Aufzeichnungen niederzulegen,
aus denen sich ergibt, wann, in welcher Weise, von wem und mit welchem
Ergebnis die Sicherheitsmerkmale geprüft worden sind. Diese Unterlagen
sind 10 Jahre aufzubewahren und uns auf Verlangen auszuhändigen. Der
Auftragnehmer hat seine Vorlieferanten in gleicher Weise zu
verpflichten.
8. Fertigungsunterlagen und Fertigungsmittel
Die
dem Auftragnehmer gegebenen Fertigungsunterlagen werden ihm als unser
Eigentum ausschließlich zur Durchführung unserer Aufträge anvertraut.
Sie sind nach Beendigung der Arbeiten zurückzugeben. Der Auftragnehmer
ist nicht berechtigt, dieselben unmittelbar oder mittelbar als
Unterlagen für Lieferungen an Dritte zu verwenden. Eine Weitergabe der
Fertigungsunterlagen an Dritte im Original oder durch Vervielfältigung
ist nur statthaft, soweit es für die Vertragserfüllung erforderlich
ist. Werden die Fertigungsunterlagen vom Auftragnehmer oder von Dritten
unberechtigt verwertet, so zahlt der Auftragnehmer vorbehaltlich der
Geltendmachung höherer Schadensersatzansprüche eine Vertragstrafe in
Höhe des Verkaufspreises der nach den Unterlagen hergestellten
Gegenstände. Vorstehende Verpflichtung wird der Auftragnehmer bei der
Ersteilung von Aufträgen an Unterlieferanten gleichlautend weitergeben.
Mit Fertigungsmitteln, die uns gehören oder von uns finanziert werden
(Modelle, Gesenke usw.) hergestellte Erzeugnisse dürfen nur an uns
geliefert werden.Für Beschädigungen und Abhandenkommen der zur
Verfügung gestellten Werkzeuge, Gesenke und Vorrichtungen haftet der
Auftragnehmer.
9. Gewährleitung und Haftung
Der
Auftragnehmer übernimmt die Gewähr für seine Lieferungen nach den
gesetzlichen Vorschriften, wobei die Gewährleistungsfrist 18 Monate
beträgt.
Mängel der Lieferung werden wir, sobald sie nach den
Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt
werden, dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzeigen. Insoweit
verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Wir
sind berechtigt, nach unserer Wahl kostenlose Nachbesserung oder
Lieferung einwandfreier Ware zu verlangen, in dringenden Fällen sind
wir darüber hinaus berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die
Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte ausführen zu
lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das gleiche gilt, wenn
der Auftragnehmer mit seinen Gewährleistungsverpflichtungen in Verzug
gerät.
Stellt sich die Fehlerhaftigkeit eines in ein Erzeugnis
eingebauten Liefergegenstandes erst beim Betrieb des Erzeugnisses
heraus, hat uns der Auftragnehmer für die Dauer der oben genannten
Gewährungsfrist, mindestens aber bis zur Dauer eines Jahres nach
Inbetriebnahme bzw. Erstzulassung sämtliche erforderlichen Kosten der
Schadensbehebung zu erstatten.Werden wir wegen Verletzung behördlicher
Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- und ausländischer
gesetzlicher Produkthaftungsbestimmungen wegen der Fehlerhaftigkeit
unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf ein Erzeugnis des
Auftragnehmers zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt von dem
Auftragnehmer Ersatz dieses Schadens zu verlangen, insoweit als er
durch seine Produkte bedingt ist.
10. Geheimhaltung
Der
Auftragnehmer ist verpflichtet, übergebene technische und kaufmännische
Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und seine Unterlieferanten
entsprechend zu verpflichten.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort
für die Lieferungen des Auftragnehmers ist die angegebene
Lieferanschrift. Der Eigentumsübergang erfolgt bei Übergabe der zu
liefernden Gegenstände an den Auftraggeber.
Es gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Dresden; wir sind
jedoch berechtigt, das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige
Gericht anzurufen.